Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.
Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits eine Schule besuchen, müssen bis zum 31. Dezember 2021 einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.
Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
- durch einen Impfausweis (»Impfpass«) oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz (= zwei Teilimpfungen in einem Abstand von mindestens 4 Wochen) gegen Masern besteht
- durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
- durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation)
- durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Sie/Er kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen oder eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde), eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen. Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.
Wir möchte Sie daher bitten, den Klassen- bzw. Stufenleitungen spätestens bis 23. Dezember 2021 einen der oben genannten Nachweise im Original vorzulegen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.
Bitte beachten Sie:
Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, sind wir verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt Düren darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!
Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schülerinnen und Schüler selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.
Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.
Dokumente hierzu:
Elternbrief zum Nachweis der vollständigen Masernimmunität
Formular zur Vorlage beim Arzt, mit dem ein bestehender Masernschutz bzw. eine Kontraindikation dokumentiert werden können